
Vogelspinnen-Präparate
- Bewilligungsfrei
- Mit Bewilligung
- Verboten
Für geschützte Arten braucht es eine CITES-Ausfuhrbewilligung des Herkunftslandes sowie eine Einfuhrbewilligung und eine Kontrolle bei der Einreise in die Schweiz. Für ungeschützte Arten braucht es keine CITES-Ausfuhrbewilligung – lesen Sie bitte hierzu die weiteren Informationen im folgenden Text.
Tote und präparierte Tiere unterstehen den gleichen Schutzbestimmungen wie lebende. Ale Vogelspinnen der Gattung Brachypelma und Poecilotheria sowie Aphonopelm pallidium und A. albiceps sind in den Anhängen von Cites aufgeführt. Einzelne Arten sind akut gefährdet, deshalb ist eine Handelskontrolle notwendig oder der Handel ganz verboten. Präparate von ungeschützten Arten benötigen keine Bewilligungen und Kontrollen.